Unsere Satzung finden Sie anbei. Wir sind als gemeinnütziger Verein beim Finanzamt für Körperschaften I unter der Steuernummer 27/653/58936 geführt.
Satzung für den Verein
Freundeskreis Nikolskoe
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.
Beschlossen von der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 8. April 2019 in Berlin-Zehlendorf.
Präambel
Die Kirche St. Peter und Paul auf Nikolskoe soll als Kirche und Sehenswürdigkeit erhalten, offengehalten und mit Leben erfüllt werden. Zu diesem Ziel haben engagierte Bürger den Verein „Freundeskreis Nikolskoe“ gegründet.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Unter dem Namen: „Freundeskreis Nikolskoe“ ist ein Verein gegründet, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Nach erfolgter Eintragung erhält der Verein den Zusatz e.V.
(2) Der Sitz ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die
- Förderung kirchlicher Zwecke
- Förderung gemeinnütziger Zwecke, nämlich
- Förderung von Kunst und Kultur
- Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
insbesondere solcher im Zusammenhang mit dem Ev. Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf und der Kirche St. Peter und Paul auf Nikolskoe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Ideelle und materielle Unterstützung der kirchlichen und religiösen Arbeit,
- Durchführung bzw. Förderung von mehrsprachigen Kirchenführungen,
- Förderung der Offenhaltung und Nutzung der Kirche St. Peter und Paul,
- Konzeptionierung und Durchführung eigener Projekte, künstlerischer Ausstellungen, Lesungen, Konzerte, Diskussionsrunden und Publikationen,
- Erstellung und Förderung von Konzepten und Durchführung künstlerischer und kultureller Freizeitgestaltung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,
- Information und Aufklärung über Architektur und Geschichte der Kirche St. Peter und Paul sowie die Aufzeichnung der Geschichte,
- Aktives Mitwirken an bzw. Förderung von Maßnahmen zum Erhalt der Kirche, insbesondere durch die Wiederherstellung von Wegen, Anlagen und architektonischen Details.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann Mittel auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschaffen und an diese weiterleiten gem. § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO.
(4) Über den Einsatz von Geldmitteln entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung entsprechender Vorschläge des Kuratoriums der Kirche St. Peter und Paul auf Nikolskoe.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein umfasst
- a) ordentliche Mitglieder,
- b) Ehrenmitglieder.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Gegen die Ablehnung der Aufnahme gibt es keine Rechtsmittel.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- a) Austritt, der dem Vorstand schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von vier Wochen mitzuteilen ist,
- b) Tod,
- c) Streichung von der Mitgliederliste. Diese kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist und seit Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind, ohne dass das Mitglied die Beitragsschulden beglichen hat,
- d) Ausschluss seitens des Vorstandes wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung oder der Schädigung des Ansehens des Vereins – diese erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde; der Beschluss des Vorstandes ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen; erhebt das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung; bis dahin ruht seine Mitgliedschaft.
(5) Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Höhe und Fälligkeit der Beiträge. Der Vorstand kann Mitgliedern den Beitrag auf jederzeitigen Widerruf ermäßigen oder erlassen. Dies gilt insbesondere für die Mitglieder, die besondere Aktivitäten in der praktischen Arbeit entwickeln.
(2) Neben der Zahlung eines festen Betrages sind die Mitglieder und Nichtmitglieder aufgerufen, den Verein zur Förderung seiner Zwecke durch Spenden zu unterstützen. Spenden können auch für bestimmte satzungsgemäße oder von dem Vorstand vorgeschlagene Zwecke gegeben werden. Sie sind dann dementsprechend zu verwenden. Auf Wunsch erhalten Mitglieder und Spender Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Im Rahmen der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Für juristische Personen kann das Stimmrecht nur von einer mit der rechtlichen Vertretung der Körperschaft beauftragten oder einer von ihr schriftlich bevollmächtigten Person ausgeübt werden.
(2) Das passive Wahlrecht beginnt mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs.
(3) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge bis zum 1. März des laufenden Jahres im Voraus zu leisten. Neumitglieder zahlen den gesamten Jahresbeitrag unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintritts.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sieben Mitglieder. Die Mitglieder des Vorstands (mit Ausnahme des gemäß Abs. (2) entsandten Mitglieds) werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt.
(2) Dem Kuratorium der Kirche St. Peter und Paul wird das Recht eingeräumt, ein Mitglied aus seinen Reihen in den Vorstand zu entsenden, dieses Mitglied hat Stimmrecht.
(3) Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück oder scheidet aus dem Vorstand aus, führen die anderen Vorstandsmitglieder den Verein bis zur nächsten Mitgliederversammlung alleine, auf dieser wird ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des Vorstands gewählt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes wählen den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden (der gleichzeitig die Funktion des Schriftführers übernimmt) und den Schatzmeister.
(5) Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister bilden den Vorstand gem. § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(7) Der Vorstand hat Anspruch auf die Ehrenamtspauschale nach § 26 a EStG.
(8) Zu den Sitzungen des Vorstandes können weitere Personen beratend hinzugezogen werden.
(9) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Die Leitung des Vereins,
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Durchführung von deren Beschlüssen,
- die Verwaltung der vorhandenen Mittel und des Vermögens,
- die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss von Mitgliedern,
- die Erstellung des Jahresabschlusses,
- die Initiierung neuer Projekte und Maßnahmen gemäß der Zielsetzung des Vereins,
- die Einnahme der Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie deren zweckbestimmte Verwendung.
(10) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der Stellvertretende Vorsitzende.
(11) Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert. Diese Protokolle werden vom Vorsitzenden bzw. dem Stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 8 Mitgliederversammlungen
(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Einberufung einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich unter gleichzeitiger Begründung dem Vorstand eingereicht werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
(4) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern. Die Beschlussfähigkeit ist festzustellen.
(5) Im Falle der Beschlussunfähigkeit einer Versammlung lädt der Vorstand binnen einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Datum der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung, zu einer neuerlichen Mitgliederversammlung ein, bei der die Regelungen des Quorums gemäß Absatz 4 keine Geltung haben.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
(7) Der Mitgliederversammlung obliegen:
- a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
- b) Entlastung des gesamten Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer,
- c) Wahl des Vorstandes,
- d) Wahl von zwei Kassenprüfern,
- e) jede Änderung der Satzung gemäß § 9,
- f) Entscheidung über die eingereichten Anträge,
- g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Beiträge,
- h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- i) Auflösung des Vereins gemäß §12.
(8) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der zur Entscheidung gestellte Antrag abgelehnt.
(9) Über die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Die Mitglieder der Organe haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 11 Datenschutzordnung
Der Verein gibt sich durch Vorstandsbeschluss eine Datenschutzordnung im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach dem BDSG und der Datenschutz-Grundverordnung.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf mit der Maßgabe, es nur für die Kirche St. Peter und Paul auf Nikolskoe im Sinne von § 2 zu verwenden. Es ist durch den Kirchenkreis unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.